Jagdgesetz und Waffentechnik ?

Eine kritisch kommentierte Analyse der sachlichen Verbote des § 19 Bundesjagdgesetz (gekürzt)

Ass. Ing.   H. M. Busch-Lipphaus

ö. b. u. v. Waffensachverständiger   Waffeningenieur

Der vollständige aktuelle Text kann als Hardcopy bei der Redaktion bestellt werden.

(siehe auch Textende)

Warum befürchten die zuständigen Jagdämter sachverständige Beurteilung ihrer Entscheidungspraxis?
Sind Sie sich sicher, daß Sie alle waffentechnischen Bestimmungen des Jagdrechts stets einhalten?
Inwieweit konkurrieren die technischen Bestimmungen des Waffenrechts und des Jagdrechts?
Können Sie unbedenklich mit einer .30-30 Win. übriges Schalenwild bejagen?
Dürfen Schrotkapseln aus Kurzwaffen zur Bau und Fallenjagd verwendet werden?

Übersicht

In dieser Abhandlung soll am Beispiel der technischen sachlichen Verbote des § 19 (1) BJG überprüft werden, inwieweit Begriffssicherheit gegeben ist, oder ob sich Unschärfen eingeschlichen haben, denn in den letzten zwanzig Jahren sind beide Gesetze mehrfach novelliert worden. Die sachlichen Verbote des BJG zeigen dem Jäger Grenzen der Jagdpraxis und einen Rahmen für waidgerechtes Handeln. Ich versuche in diesem Zusammenhang den Ausdruck "Waidgerechtigkeit" aus der Diskussion weitgehend herauszuhalten, weil es ein ethischer Begriff ist, und weil ethisches Handeln eigenen philosophischen und anthropologischen Regeln unterliegt, deren rechtliche Relevanz insbesondere in technischer Sicht problematisch ist. Denn es läßt sich der Eindruck nicht verwischen, daß der ethische Begriff "Waidgerechtigkeit" immer dann eiligst zitiert wird, wenn der Diskussion die sachliche Grundlage der Argumentation abhanden kommt.

Tabelle 1

Die sachlichen Verbote des BJG

Ziffer 1: verbotene Projektile

Es ist verboten, mit Schrot, Posten, gehaktem Blei, Bolzen und Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen.

Die ersten drei Begriffe bezeichnen eine Vorladung, die aus mehreren oder vielen Einzelgeschossen besteht, die wiederum kleiner als das Kaliber sind. Schrote und Posten sind i.d.R. kugelförmig und bestehen aus einer Legierung mit dem Hauptbestandteil Blei (Pb). Schrote sind Kügelchen mit Durchmessern von 1,5 mm - 4,5 mm . Posten haben einen erheblich größeren Durchmesser als Schrote und daher auch eine geringere Stückzahl pro Ladung. Von Posten spricht man ab einer Korngröße von 4,6 mm . Der Durchmesser einzelner Posten kann bis 9 mm betragen. Der Begriff "gehaktes Blei" stammt noch aus der Vorderladerzeit und bezeichnet unregelmäßige Körper verschiedener Größe und Form aus dem chem. Element Blei (Pb). Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht exemplarisch, sondern exklusiv. Sicherlich wäre es günstiger gewesen, einen Oberbegriff in Sinne einer Legaldefinition, die Gegenstand und Absicht klarer bezeichnet, zu verwenden. So ergeben sich schon beim Begriff "gehacktes Blei" Schwierigkeiten, wenn anstatt des Metalls Blei ein anderer Stoff z.B. Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Eisen (Fe) oder Kunststoff verwendet wird. Dies wäre sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Waidgerechtigkeit. Deshalb ist m. E. folgende Formulierung zu empfehlen :" ... verboten ist, mit einer Mehrzahl unterkalibriger, fester Körper, z.B. Schrot, Posten etc. ..." zu schießen.".

Der zweite Teil der Aufzählung gebraucht das Begriffspaar "Bolzen und Pfeile". Im allgemeinen werden diese als Projektile für Armbrust und / oder Bogen gebraucht. Bolzen können zusätzlich in Schußapparaten und Druckluftwaffen Verwendung finden. Pfeile können auch in Harpunen eingesetzt werden (vgl. auch WaffGaF § 1). Das Verbot erstreckt sich auf die Tätigkeit "schießen", also nicht auf werfen, stoßen, stechen, schlagen oder allgemein verwenden. Deshalb bleibt auch der Gebrauch eines Speeres oder Spießes, wie er in der Saufeder besteht, von Gesetz unberührt .



Eine Auswahl an 6mm Kalibern, die allesamt für übriges Schalenwild durchaus geeignet sein können, aber nicht zugelassen sind.

Zusammenfassend wird festgehalten, daß die Ziffer 1 die Verwendung bestimmter Projektile, die im einzelnen aufgezählt und bezeichnet sind, auf Schalenwild und Seehunde, selbst zum Fangschuß verbietet. Ausgenommen von der Fangschußregelung bleibt der übergesetzliche Notstand, falls keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um eine Kreatur von Leiden und Qualen zu befreien. Aus welchen Waffen oder Geräten diese Projektile verschossen werden ist belanglos, da sich das Verbot auf die Geschoßarten und nicht auf die Waffenarten bezieht. So ist auch der Schrotschuß aus einer Büchse, oder besser aus einem gezogenen Lauf einer Langwaffe, wie bei einer Reihe von Kalibern möglich (z. B. .44 Mag., .45-70 Govt. oder .458 Win Mag), auf oben bezeichnetes Wild verboten. Umgekehrt ist der Schuß mit einem kalibrigen (Einzel-) Geschoß aus einem glatten Lauf (z.B. Flintenlaufgeschoß) nicht nur erlaubt (oder manche Untertanen hören lieber:  "... nicht verboten"), sondern paradoxerweise auch von der Mindestenergieanforderung ausgenommen. Als Begründung führt z.B. G. von Pückler schon 1985 an, daß die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit vom Flintenlaufgeschoß erfüllt werden, weil dessen Einsatz ein sicheres Erlegen unter Ausschluß vermeidbarer Schmerzen gewährleistet (vgl. Wild und Hund 10/85 S. 42).

Gerade diese Begründung muß ernsthaft in Zweifel gezogen werden, denn wenn einerseits die Verwendung von Flintenlaufgeschossen allgemein vertreten wird, also auch derjenigen in den Kalibern 24, 28, 32, 36 (.410), die in ihren Energiewerten weit hinter Patronen zurückbleiben, die als Büchsenpatronen nicht gebraucht werden dürfen, ja sogar von mancher Kurzwaffenpatrone übertroffen werden.

Ein weiterer Aspekt, der bei der Festlegung der Mindestenergie der Büchsenpatronen eine Rolle spielt, wird hier außer acht gelassen: die Schießfertigkeit des Schützen und die Treffsicherheit von Waffe und Patrone, bei der das Flintenlaufgeschoß (meist) gegenüber der Büchsenpatrone den kürzeren zieht. Neuere Entwicklungen und Konstruktionen hinsichtlich Waffe und Munition zur Leistungsverbesserung in Bereich Flintenlaufgeschoß blieben bislang in Europa relativ unbeachtet. Die Schwierigkeiten im Umgang sind weitgehend in der Jägerschaft bekannt.

Wenn das Flintenlaufgeschoß auf der Jagd problemlos beherrscht werden soll, dann müßte damit auf den Schießständen viel mehr und häufiger geübt werden. Eine wachsende Übungsbereitschaft mit dem Flintenlaufgeschoß konnte bislang nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil, wenn jemand seine Pflicht zur Waffenkontrolle ernst nimmt und mit "Brenneke" auf dem Stand üben will, dann gibt es häufig Diskussionen mit dem Standpersonal. Versuchen Sie doch einmal die Treffpunktlage ihrer Flinte mit dem Flintenlaufgeschoß auf 50, 75, oder gar 100 m auf einem Schießstand in Ihrer Nähe zu überprüfen.

Nun könnte man aber einwenden, für die kleinen Flintenkaliber sei die Verwendung auf Schalenwild gar nicht gedacht. Mit diesem Einwand würde die zitierte Waidgerechtigkeit teilbar, was bei ethischen Begriffen nicht denkbar ist, denn ethisches Verhalten folgt eben bestimmten Prinzipien oder nicht.

Die Ziffer 2:

besteht aus vier separaten Unterpunkten, von denen sich die ersten beiden mit Büchsenpatronen und die letzten beiden mit Waffenarten befassen. Da die beiden ersten inhaltlich ähnlich sind, werden sie zusammen behandelt, den Unterschieden wird jedoch entsprechend ihrer Bedeutung angemessen Rechnung getragen.

Ziffer2a: Munition für Rehwild und Seehunde

Es ist verboten - auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m weniger als (E100) weniger als 1000 Joule beträgt;

Ziffer 2b: Munition für übriges Schalenwild

- auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E100) von mindestens 2000 Joule haben.

Zunächst zu den Gemeinsamkeiten dieser beiden Punkte. Da fällt zuerst der Begriff "Büchsenpatronen" auf, der zwei Deutungsmöglichkeiten zuläßt. Unter Büchsenpatronen versteht man Munition, die i.d.R. ein kalibriges Einzelgeschoß enthält, das im allgemeinen aus einem gezogenen Lauf verschossen wird und durch den dabei erteilten Drall Flugstabilität erhält. Die Einzelgeschosse unterscheiden sich in Form, Konstruktion und Verhalten erheblich von den Projektilen nach Ziffer 1.

Daraus folgt die erste Auslegungsmöglichkeit : Büchsenpatronen sind Patronen, deren Geschosse dem Laufdurchmesser entsprechen und die in gezogenen Läufen von Langwaffen (Schulterfeuerwaffen) verwendet werden. Zum zweiten kann mit dem Wort "Büchsenpatronen" die im Waffengesetz (Neuerdings: Beschußgesetz) aufgeführte Liste von Patronen gemeint sein, die sich auf Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition ohne Rand, mit Rand und mit Gürtel sowie ggf. noch auf Waffen für Randfeuer-Patronenmunition bezieht (vgl. 3. WaffV Anl. III Tabelle 1 a-c und ggf 4 in Verb. mit Tabelle 6 a-c und ggf. 9).

Folgt man der zweiten Möglichkeit, so besteht durchaus die Möglichkeit, mit Patronen, die nach dem WaffG als Kurzwaffenmunition eingestuft sind, ohne weiteres und ohne Energiebeschränkung auf alles Wild schießen, sofern diese Munition aus Langwaffen verschossen wird (z.B. .44 Magnum in einer Blockbüchse oder die .357 Magnum aus einer Unterhebelrepetierbüchse). Genau diese Auslegung ermöglicht ja die Anwendung von Flintenlaufgeschossen und Vorderladerlangwaffen bei der Jagd.

Es geht hier in erster Linie nicht um Fragen der jagdlichen Praktikabilität oder der Ethik, sondern um die Abgrenzung des Zulässigen im Rahmen der deutschen rechtlichen Bestimmungen.  Wie unschwer zu erkennen ist, steckt doch einiges an Problematik in den Formulierungen. (Obiger Abschnitt wird in einigen Foren zitiert und diskutiert. Allerdings ohne große Sachkunde und ohne den Zusammenhang zu erkennen.)

Betrachtet man aber  beispielsweise die Tötungsvorschrift für Wild in Gattern z.B. Damwild, so ist es doch erstaunlich, daß dort paradoxerweise die Patrone .22 l.r. dort sowohl aus wundballistischer Sicht als auch unter dem Tierschutzaspekt unbeschadet verwendet werden darf.

In diesem Zusammenhang wird die Frage nach der Nutzung von Vorderladerlangwaffen bei der Jagd auf Schalenwild interessant zu betrachten, wie es in den Fachkundelehrgängen des  IBUS  immer wieder diskutiert wird und im Fachkundekompendium seit 1986 dargestellt ist. Der DJV e.V. hat hierzu jahrelang keine Meinung vertreten und erst in 2002 kam es zu einer schwachen Stellungnahme des DJV die von der DEVA erarbeitet wurde und kaum Fachkunde erkennen ließ.

Es ist jedoch fraglich, ob der Munitionsbegriff des WaffG auf diesen Punkt des Jagdgesetzes anwendbar ist, denn das WaffGaF beschreibt Munition und Geschosse (vgl. § 2 WaffG) allgemein in einer Legaldefinition. Ein weiterer Hinweis auf die Geltung der ersten Auslegung ergibt sich indirekt aus dem Jagdgesetz, denn dort oder in den Kommentaren fehlen Hinweise auf die zitierten Teile des WaffG. (Zur Begriffsentwicklung siehe Gesamttext.)

In beiden Buchstaben taucht der Begriff "Auftreffenergie" auf, der den älteren Begriff "Auftreffwucht" abgelöst hat. Gemeint ist die dem Geschoß erteilte - besser verbleibende - Energie nach einer Strecke von 100 m gemessen ab der Laufmündung. Das Geschoß besitzt diese Energie, nicht die Büchsenpatrone, eine Wärmekraftmaschine mit hohem thermischen Wirkungsgrad, deren übrige Teile in der Waffe verbleiben oder chemisch umgesetzt werden. Die kinetische Energie ergibt sich hier aus den physikalischen Größen Masse und Geschwindigkeit des Geschosses an der Stelle 100m.

Die Geschwindigkeit ergibt sich formell aus der ersten zeitlichen Ableitung des Weges, d. h. es wird der Differenzenquotient gebildet.

Die Energiewerte wurden mit 1000 J bzw 2000 J festgelegt. Die Einheit ist 1 Joule = 1 Wattsekunde = 1 Newtonmeter. An dieser Stelle wird es interessant, einmal die alten Bestimmungen in die Erinnerung zu rufen.

 

Ziffer 2c:

halbautomatische und automatische Waffen

Verboten ist ... mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können auf Wild zu schießen.

Nach dem Jagdgesetz erstreckt sich das Verbot mit o. g. Waffen auf Wild zu schießen lediglich auf die Begrenzung der Magazinkapazität. Demnach darf grundsätzlich mit diesen Waffen gejagt werden, wenn die Magazinkapazität entsprechend begrenzt ist. Ist das bei halbautomatischen Waffen, besser Selbstladelangwaffen, auch noch verständlich, so wird doch mancher bei den Vollautomaten verständnislos den Kopf schütteln.

Auch Soldaten auf den wildreichen Truppenübungsplätzen sollten sich deshalb davor hüten, ob berechtigt oder nicht, hinsichtlich Waffenführen und Jagdausübung, vorsätzlich oder fahrlässig mit den Schnellfeuerwaffen auf Wild oder Tiere zu schießen. Das kann empfindliche Folgen haben .

Selbst die Bundesartenschutzverordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2705 ff) übernimmt das Verbot in § 13 Abs. 1 Nr.6 wörtlich. Nun wird kein ernsthafter Jäger, einmal abgesehen von den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalten mit einer vollautomatischen Waffe (z.B. Sturmgewehr, MG, MP) zur Jagd gehen, zumal bei der begrenzten Magazinkapazität das ganze absurd wirkt. Aber nach dem Jagdgesetz ist dies nicht ausdrücklich verboten. Doch da springt das Waffengesetz in die Lücke, das die Vollautomaten mit einem Besitzverbot belegt hat (vgl. WaffG § 37 Abs. 1 Nr.1d) und zum verbotenen Gegenstand erklärt hat, soweit die Privatpersonen betroffen sind.

Ziffer 2d: Pistolen und Revolver; Fangschuß

Verboten ist auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie mindestens 200 Joule beträgt.

Aus der Gruppe der Kurzwaffen oder Faustfeuerwaffen werden hier zwei Arten genannt. Es ist anzunehmen, daß der Ausdruck "Pistolen und Revolver" hier bewußt gewählt wurde, und eine Oberbegriff wie Faustfeuerwaffe, den völlig unpassend ist, solange der analoge Begriff Schulterfeuerwaffe vermieden wird, oder Kurzwaffen, der nach dem Waffengesetz für Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm im Zusammenhang mit dem Bedürfnisnachweis (vgl. WaffGaF § 32 ) gebraucht wird.

In der Legaldefinition des § 1 WaffG gibt es nur den Begriff Geräte, verbunden mit einem näher bestimmten Verwendungszweck z.B. der Jagd. Da nämlich alle Waffen ohne Rücksicht auf Art und Länge grundsätzlich erlaubnispflichtig wurden (vgl. § 28 WaffGaF) konnte auf die Begriffe Kurz-oder Langwaffe verzichtet werden. Der Begriff "Faustfeuerwaffe" (Waffen, die aus der Faust abgeschossen werden im Gegensatz zu "Schulterfeuerwaffen, die aus der Schulter abgeschossen werden) wurde im RWaffG § 11 Abs.1 gebraucht und bezeichnete Revolver (wesentliche Merkmale: Trommel, Patronenlager und Rohr getrennt), Pistolen (wesentliche Merkmale: Stangenmagazin, Verschlußstück, Rohr mit Patronenlager) und Terzerolen (kleine Taschenwaffen).

Die Ausnahmen :

zur Bau- und Fallenjagd, unabhängig von der Mündungsenergie der Projektile. Es kommen daher auch die Randfeuerpatronen .22 l.r. und .22 WMR sowie Schrotkapselladungen der Revolver sinnvoll zum Einsatz;

zur Abgabe von Fangschüssen wird eine E 0 = 200 J gefordert, die m.E. zu niedrig angesetzt wurde, eine Energie von 350 J auf ca. 2 Meter wäre sinnvoller und sachgerechter. Kontrollmessungen können in geringer Entfernung von der Mündung einfacher durchgeführt werden. Die Mindestenergie bezieht sich jedoch nur auf Fangschüsse für Schalenwild.


 

 

Der Begriff "Kurzwaffe", der im Bundeswaffengesetz von 1968 (BWaffG - 1 Abs. 4) gebraucht wurde, bezeichnete Pistolen und Revolver mit einer Länge bis zu 40 cm. Das Verbot im BJG, welches übrigens erst bei der letzten Novelle neu aufgenommen wurde, über Begründungen möchte ich nicht nachdenken, weil erhebliche Zweifel aufkommen, bezieht sich auf das Begriffspaar "Pistolen und Revolver". Es bezieht ich also nicht grundsätzlich auf Waffen mit weniger als 60 cm Gesamtlänge. Vielmehr weist das Begriffspaar auf die im Reichswaffengesetz 1938 und Bundeswaffengesetz 1968 beschriebenen Merkmale und Längen. Ebenso ist aus allen drei Gesetzen eine enge Verwandtschaft zur DJV - Schießvorschrift herzuleiten, die das gleiche Begriffspaar heute noch verwendet ( vgl. DJV-SV 1994 S. 17 "Selbstladepistolen und Revolver"). Die alten Begriffe der früheren Waffengesetze haben sich nicht nur im BJG und der DJV-Schießvorschrift, sondern auch im Sprachgebrauch gehalten, weshalb von gleichem Bedeutungsgehalt ausgegangen werden kann, d.h. auch Länge bis 40 cm.

Ebenso bezieht sich das Begriffspaar auf Waffen bestimmter Bauart. Daher ist es durchaus möglich Waffen von weniger als 60 cm Länge bei der Jagd einzusetzen, z.B. eine sehr kurze Blockbüchse o.ä..Andererseits dürfte es problematisch werden, eine Langwaffe im heutigen Sinn, die vom technischen System her ein Revolver ist, bei der Jagd einzusetzen, falls das Begriffspaar "Pistole und Revolver" ohne eine Längenbetrachtung gebraucht wird, weil der Begriff "Revolver" grundsätzlich einen Waffentypus unabhängig von seiner Länge bezeichnet. Für Pistolen und Revolver gibt es bei jagdlicher Nutzung jedoch festgeschriebene Ausnahmen, die belegen, daß Kurzwaffen Jagdwaffen sind. Obwohl letztere Unterscheidung aus der Ziffer 2d nicht direkt herausgelesen werden kann, folgt dies logischerweise aus dem Gesamtzusammenhang der Ziffer 2 . Denn es ist einigermaßen sinnlos z.B. ein Kanin mit der Büchse im Kaliber .22 l.r. zu bejagen, um zum Fangschuß dann eine .38 Spezial zu nehmen.

Außerdem korreliert die Fangschußmindestenergie mit den anderen Energieanforderungen. Auch G. v. Pückler unterstützt diese Auslegung " ... es ergibt keinen Sinn, daß für den Fangschuß stets eine Mindestenergie vorgeschrieben sein soll, für den eigentlichen (vorausgehenden) Schuß aber nur bei Schalenwild und Seehunden." (vgl. Wild und Hund 10/1985 S. 42 ). Auch wenn es Quellen oder gar Erlasse gibt, die in eine andere Richtung tendieren, so zeigt sich hier wieder, daß die Verbote bei der letzten Novellierung ohne großen Sachverstand formuliert wurden. Sollte die Fangschußenergiegrenze jedoch grundsätzlich gelten, so könnte trotz aller Unsinnigkeit dieser Auslegung ein weiteres waffenrechtliches Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe gegeben sein. Wir erwarten mit Interesse die Reaktion auf entsprechende Anträge, gerade aus Hessen.

Wie gezeigt, haben die Bezeichnungen für Kurzwaffen oder Faustfeuerwaffen eine wechselhafte Entwicklung durchgemacht, die eine genaue Auslegung des im BJG gebrauchten Begriffspaares "Pistole und Revolver" nicht einfach macht. Hier hätte der Begriff "Faustfeuerwaffe" seine Berechtigung, den er bezeichnet die Art und Weise wie diese Waffe gehandhabt wird. Auch die Längenbezeichnung von 40 cm ist angebrachter, weil damit auf die Entwicklungsgeschichte eingegangen wird. Die hintergründigen Ziele dieses Verbotes bleiben verdeckt, denn es gibt hierfür keine Vorlage in früheren Jagdgesetzen. Die waffenrechtliche Abgrenzung bleibt davon unberührt, da sie primär zu Klärung des Bedürfnisses nach dem WaffG dient.

Ziffer 5d:

Künstliche Lichtquellen; Nachtzielgeräte

Verboten ist künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu Fangen.

Ähnliches finden wir in der Artenschutzverordnung (BArtSchV § 13 (1) Nr. 6 BGBl I S. 2705 ff), wonach wildlebende Tiere, soweit sie nicht schon (oder noch !) dem Jagdrecht unterliegen nicht mit Hilfe von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern getötet werden dürfen. In der Nr. 3 des Paragraphen werden künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere beleuchtende oder blendende Vorrichtungen unter das Verbot gestellt. Diese Verbote korrelieren mit verbotenen Gegenständen nach WaffG § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Es werden zwei Gruppen von Geräten unterschieden :

  1. Vorrichtungen und Lichtquellen zum Anstrahlen des Ziels z.B. Gewehrscheinwerfer. Diese verwenden sichbares Licht
  2. Nachtsichtgeräte mit Bildwandler (Infrarotsichtgeräte) oder mit elektronischer Verstärkung (Restlichtaufheller) z. B. Sekundärelektronenvervielfacher.

Für beide Ausführungen ist von grundlegender Bedeutung, daß die Geräte für Schußwaffen bestimmt sein müssen. Zur Beobachtung können diese recht kostspieligen Geräte benutzt werden, soweit sie nicht auf Schußwaffen verwendet werden können.

Seit Jahren gibt es sog. "single point" Geräte, die einen meist roten Lichtpunkt ins Blickfeld lenken. Diese Geräte haben keine künstliche Lichtquelle, sie nutzen das natürliche Sonnenlicht und sind daher von den Verboten in keiner Weise berührt. Es gibt seit kurzem Zielfernrohre auf dem Markt, bei denen das Absehen durch eine Stromquelle zum Glimmen angeregt wird. Wird das Aufleuchten durch eine Glühemission bewirkt, so wird das Absehen resp. die Zieleinrichtung nicht beleuchtet, sondern leuchtet selbst und fällt daher nicht unter die Verbote.

In den letzten Jahren sind LASER Zielgeräte auf den Markt gekommen. Diese Geräte enthalten einen kleinen LASER, der einen dünnen roten Lichtstrahl auf das Ziel projeziert. Dadurch wird ein Visierpunkt auf den Ziel mehr oder weniger deutlich abgebildet. Mit dieser Lichtquelle kann Wild weder ausgemacht noch angesprochen werden. Der laseroptische Strahl dient ausschließlich zur Anzeige des aktuellen Haltepunktes. Der Nutzen auf jagdliche Schußentfernungen ist zweifelhaft. Eine Beleuchtung des Zieles im Sinne der Erkennbarkeit eines Zieles, vom korrekten Ansprechen gar nicht zu reden, durch das Laserlicht liegt sicher nicht vor. Trotzdem sind die Innenministerien der alten Bundesländer, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, übereingekommen die Laserzielgeräte als verbotenen Gegenstand einzuordnen.

Wird das Absehen beleuchtet und reflektiert das Licht, so ist immerhin strittig, ob hiermit die Zieleinrichtung beleuchtet wird, da das Absehen lediglich ein kleiner Teil der Zieleinrichtung ist. Auch eine Beschichtung des Absehens oder der offenen Visierung mit flourizierendem oder phosphorizierendem Material, wie beim Ziffernblatt einer Uhr, stellt keine Beleuchtung der Zieleinrichtung dar, weil diese Luminiszenzerscheinung einen natürlichen Ursprung hat und außerdem das Absehen nicht beleuchtet wird. Die Vorteile solcher glimmenden Punkte oder Absehen sind selbst bei leistungsstarken optischen Systemen recht zweifelhaft, da das vom Objekt in die Optik reflektierte natürliche Licht nicht "aufgewertet" wird, sondern u.U. eher störend überlagert wird.

Anders ist es, wenn das Ziel bestrahlt wird z. B. mit einem an der Waffe montierten Scheinwerfer oder mit einem aktiven IR-Sichtgerät. Oder es wird die offene Visierung angestrahlt, so daß ein Zielen überhaupt erst möglich wird. Auch das Licht eines Autoscheinwerfers fällt unter das Verbot, wenn das Wild zum Zwecke des Schusses bestrahlt wird. Hier würde ein mangelndes Verbot Wilderei begünstigen und die ethische Einstellung zum Waidwerk in Frage stellen.

Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang, daß nach dem § 53 WaffGaF der Besitz von Nachtsichtgeräten und Gewehrscheinwerfern für Schußwaffen bereits unter Strafe gestellt ist, während deren Gebrauch z.B. bei der Jagd lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl.BJG § 39 (1) Nr. 5 ). In diesem Fall setzt das WaffG schon hart an, bevor das BJG überhaupt wirksam wird. Einigermaßen witzlos erscheint dieses Verbot angesichts der Tatsache, daß es jederzeit möglich ist mittels Nachtsichtbrille durch ein ZF zu sehen.


Da hatte sich doch seinerzeit schon manches wesentlich geändert, wenn man einmal von der Mindestenergie für Rehwild und Seehunde einmal absieht. Jedoch früher als die Auftreffwucht noch in kgm oder kpm (Kilogrammeter bzw. Kilopondmeter) angegeben wurde, betrugen die Werte für Rehwild und Seehunde 100 kpm = 981 J und für Gamswild 200 kpm = 1962 J. Der letztere Wert galt in einigen Bundesländern für alles Schalenwild. Das damalige BJG forderte für übriges Schalenwild ein Mindestkaliber von 6,5 mm, eine nicht ganz einsichtige Forderung, die sich bis heute gehalten hat und entwicklungstechnischen Fortschritt behindert. Protektionistische Gründe sind für dieses Mindestkaliber nicht auszuschließen. Zu dem Mindestkaliber kam alternativ eine Mindestgeschoßmasse von 10 g oder eine Mindestgeschoßgeschwindigkeit von 850 m/s auf 100 m. Hier wurden zwar die zur Energieberechnung notwendigen Größen berücksichtigt, aber in einer nicht sehr wirkungsvollen Weise, denn demnach war es möglich z. B. mit der alten Patrone 8,15 x 46 R oder der .30 Carbine übriges Schalenwild zu bejagen, aber schon für Rehwild wurde die rechtliche Verwendung problematisch. Dies ist im heutigen Gesetz übersichtlicher geregelt, obwohl das Mindestkaliber unnötigerweise beibehalten wurde. Es wäre sinnvoller und sachgerechter gewesen, zu der heute geforderten Mindestenergie von 2 kJ eine Mindestgeschoßmasse (z.B. zwischen 6 und 8 Gramm) vorzuschreiben, als das Mindestkaliber beizubehalten,weil eine bestimmte Geschoßmasse gerade kleinere Kaliber von selbst ausschließt, aber nicht wie zur Zeit den Durchmesser auf ein zehntel Millimeter genau vorzuschreiben, wodurch konstruktive Innovationen a priori beschränkt werden.

Tabelle2

Bis 1976 galt für:

Wildarten

Bestimmungen

a) Rehwild und Seehunde

E 100 = 100 kgm (kpm)

Gamswild

E 100 = 200 kgm (kpm)

b) übriges Schalenwild

Kaliber = 6,5 mm

und v 100 = 850 m/s

oder m (G) = 10 g (p)


Doch nun zu konkreten Beispielen. Der geforderte Wert für Rehwild und Seehunde von E100 = 1000 J ist für einige Laborierungen in einigen Kalibern kritisch, wie folgende Tabelle verdeutlicht.

Tabelle3

 

Kaliber

E100 min

E100 max

[J]
[J]

.17 Rem.

771

1002

.17 Mach IV

711

780

.17-222 Rem.

755

920

.22 K-Hornet

560

990

.222 Rem.

875

1257

.30 Carb. (M1)

774

1012

8,15 x 46 R

890

1030

Die Werte für die Geschwindigkeit und die Energie wurden allgemeinen Schußtafeln entnommen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die individuellen Voraussetzungen von Waffe und Munition einen großen Spielraum lassen, jedoch in den Schußtafeln kaum berücksichtigt werden können. Inzwischen hat sich nämlich weitgehend die Erkenntnis durchgesetzt, daß die individuellen Voraussetzungen im Zusammenwirken von Waffe und Munition bestimmen, welche physikalischen Ausgangswerte zu erwarten sind. Die allgemeinen Schußtafeln sind daher nur angenäherte Orientierungswerte, die im Einzelfall erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können. So ist die Geschwindigkeit des Geschosses, die wesentliche und variable Größe zur Energieberechnung, von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig, die von den allgemeinen Schußtafeln nicht alle berücksichtigt werden können. Die Anfangsgeschwindigkeit v0 ist z. B. abhängig von der Lauflänge, der Laborierung, den Laufmaßen und dem Geschoßmaterial. Hat das Geschoß erst einmal den Lauf verlassen, nimmt seine Geschwindigkeit stetig ab, beeinflußt von Faktoren wie z.B. dem Luftwiderstand, dem Formfaktor, der Oberflächenbeschaffenheit und der Querschnittsbelastung.

Es liegt jedoch in der Verantwortung des Jägers, sich von der Zulässigkeit der zu verwendenden Laborierung zu überzeugen. Das gilt im verstärkten Maße besonders für die Handlader unter den Jägern. Letztendlich kann erst durch Messungen und entsprechende Berechnungen Sicherheit erlangt werden. Für das übrige Schalenwild werden zwei Anforderungen gestellt. Zum einen ein Mindestkaliber (s.o.) und zum anderen eine Mindestenergie von E100 = 2000 J.

Das geforderte Mindestkaliber kann sich nur auf den tatsächlichen Geschoßdurchmesser (6,5 mm) beziehen und nicht auf das Nennkaliber oder die Laufmaße, weil das Geschoß der wesentliche wirksame Teil der Patrone ist und der Begriff "Büchsenpatrone" gebraucht wird. Der geforderte Energiewert ist doppelt so hoch wie in der Ziffer 2a . Hier ist dieser Wert bei einer ganzen Reihe von teils sehr gebräuchlichen Kalibern problematisch. Es können weitaus mehr Laborierungen und Patronen betroffen sein als allgemein bekannt ist, wie folgende Tabelle zeigt.

Tabelle4

 

Kaliber

E 100 min

E 100 max

 

J

J

.25 Rem.

820

1540

.250 Savage

1832

1989

.257 Roberts

1765

1976

6,5 Jap.

2122

2330

6,5 Carcano

1904

2256

6,5 x 54 M-Sch

1611

2100

6,5 x 55

1621

2915

6,5 x 57 R

1823

2433

7 mm BR

1250

1850

7 x 45

1820

2065

7 x 57 R

1991

2776

7,35 Carcano

1866

2070

7,62 x 39

1700

2010

.30 Rem.

1646

1911

.30-30 Win

1688

1978

.30 IHMSA

1151

1722

.32 WinSpl

1670

1951

8 mm Mauser

1908

3227

.33 Win

1910

2507

.348 Win

1960

2735

.357 Rem Max

960

1503

9,2 x 72 R

1413

1968

.375 Win

1814

2428

.44 Rem Mag

581

1988

.45-70 Govt

1623

2235

Diese Tafel gibt lediglich eine Übersicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit ) und Orientierung. Die in dieser Tabelle aufgeführten Patronen liefern laut allgemeiner Schußtafel eine E100, die teils geringfügig unter, teils geringfügig über dem Grenzwert von 2 kJ liegt. Geringe Abweichungen von den bei der Ermittlung der Schußtafeln vorgelegenen Voraussetzungen können eine bestimmte Laborierung über die Grenze heben oder sie darunter fallen lassen. Aufschluß über die tatsächlichen Werte können nur Messungen mit der individuellen Kombination von Waffe und Patrone ergeben .

Die Meßergebnisse und die anschließenden Berechnungen geben dem Jäger die notwendige Sicherheit, daß seine gewählte Laborierung die Forderungen erfüllt. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 BJG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmungen verstößt. Jedoch sollte, falls jemand im Zweifel ist eine gutachtliche Überprüfung von kompetenter Seite - wie beispielsweise vom IBUS- vorgenommen werden.


Gerade im Bereich der 6mm Kaliber, daß wegen seiner guten Eigenpräzision beliebt ist, gibt es eine Reihe von Büchsenpatronen, die nach dem Urteil anerkannter Fachleute durchaus für übriges Schalenwild hinreichend letale Wirksamkeit bringen, aber weil das Kaliber etwas unter 6,5 mm liegt dürfen diese Patronen in Deutschland auf übriges Schalenwild nicht verwendet werden. Eine länderspezifische Ausnahme können die Bundesländer nach § 19 Abs. 2 BJG erlassen. Eine Dispens nach § 19 Abs. 3 BJG ist in diesen Fällen nicht möglich

Tabelle5

Ballistisch geeignete, aber nicht zugelassene Büchsenpatronen

Kaliber

E 100 min

E 100 max

6 mm Scheiring

1700

2300

6 mm PPC

1700

2400

.243 Win

1700

2700

6 mm Rem

2300

2500

6 mm Freres

2500

2700

Soll man nun ein Fazit ziehen, so kommt man zu dem Ergebnis, daß der Bereich der sachlichen Verbote im der Ziffer 2a/b nicht sorgfältig genug durchdacht wurde. Außerdem enthalten die Formulierungen einige Probleme, die auf Begriffsunsicherheiten beruhen.

Der Absatz 2 des § 19 BJG

Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken. Bedauerlicherweise finden durch diese Bestimmung aber auch durch sogenannte Modernisierungen um Umbauten der Landesjagdgesetze Jagdgegner unter Rot-Grüner Führung immer Raum.

Hier jetzt alle Änderungen der Länder aufzuführen, die bestehen oder bestanden, würde den Rahmen sprengen. Wichtig ist, daß die Länder befugt sind fast alle Verbote auszudehnen oder einzuschränken, während eine Einschränkung der Verbote besonderer Gründe bedarf. Dies kann auf dem Verordnungswege geschehen, wodurch die Maßnahme für das betreffende Land oder für den in der Verordnung genannten Bereich allgemein gültig wird.

Der Absatz 3 des § 19 BJG

Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Eine seinerzeitige Anfrage bei der DEVA ergab, daß davon ausgegangen wird, eine Ausnahmeerteilung könne nur in Abstimmung mit der oberen Behörde und der Vertretung der Jägerschaft erteilt werden, damit diese akzeptiert wird. Damit befindet sich die DEVA im Irrtum, denn damit wird der Dispenscharakter verkannt, und die Ausnahme nach § 19 (3) mit einer Einschränkung nach § 19(2) gleichgestellt. IBUS hat schon vor vielen Jahren ein eigenes Verfahren entwickelt.

Das Verfahren nach IBUS hat den entscheidenden Vorteil, daß die verbotene Reviererprobung (Tierschutzgesetz!) durch Simulation ersetzt wird.

Weitere Fragen, die in der Gesamtfassung erörtert werden:

Zusammenfassung

Insgesamt betrachtet haben sich die vermuteten Begriffsunsicherheiten in einigen Bereichen bestätigt. Besonders die begrifflichen Entwicklungen im Waffenrecht wurden vom Jagdrecht nicht nachvollzogen, wodurch in einigen Bereichen die Synonymität verliert. Es wäre alsbald einmal angebracht über den Sinn einzelner sachlicher Verbote nachzudenken und dabei besonders kritisch zu überprüfen, inwieweit technische Verbote dafür herhalten müssen menschliche Mängel an Fertigkeit, Fähigkeit und Verhalten zu korrigieren, die durch regelmäßiges üben auf Schießständen vermeidbar sind. Es sollte in diesem Zusammenhang auch gleich das Aus- und Weiterbildungsprogramm zukunftsorientiert hinterfragt werden, um den erkannten Mängeln im Ansatz zu begegnen. Ich hoffe, daß diese Analyse dazu als Anstoß und Grundlage dienen kann, soweit es den waffentechnischen Sektor betrifft.

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