"NO BIRD" des Monats  ... 


Korrektur wider Willen 

DEVA muß Fehler in Sachen Wiederlader korrigieren

Exbo

Problematik

Gespräch zweier Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG: „Hast du mal eine Kanne Pulver X übrig, ich brauch es dringend und kann erst mal keines so schnell bekommen?“ „Ja, hab ich. Zur Zeit brauche ich es erst mal nicht. Bring deine Erlaubnis mit, dann tragen wir es ein.“ Gesagt getan! 

Sowas kann doch nicht möglich sein, scheibt die DEVA  Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. in ihrem Wiederladebuch. Ist es aber doch, wie die DEVA nunmehr kleinlaut in Ihrem Jahresbericht 2007 zugeben muß. Im DEVA Wiederladebuch wurde im Rechtsteil eine für Wiederlader nachteilige und irrige Auffassung vertreten. Die DEVA e.V. behauptete, daß ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG einem anderen Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis kein Treibladungsmittel überlassen darf. Diese Auffassung ist nachweislich falsch. Diese irrige Ansicht wurde jetzt, wenn auch zögerlich, korrigiert.

Rechtliche Grundlagen

Es geht um die Systematik der zentralen Begriffe Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz. Der Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis. Das Sprengstoffgesetz unterscheidet einen gewerblichen (§§ 7,20) und einen nicht gewerblichen (§27) Bereich. Der § 27 regelt den Umgang und Erwerb im nicht gewerblichen Bereich.
Umgang umfaßt: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Transport, Überlassen und in Empfang  innerhalb der Betriebsstätte.
Verkehr umfaßt: Erwerben, Vertreiben, Überlassen, Vermitteln.
Nicht nur fachkundige Sachverständige und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für Fachkundelehrgänge nach dem Sprengstoffgesetz vertreten seit Jahren die korrekte Lehre, sondern auch die entsprechenden Fachleute der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit stützen diese richtige Auffassung in ihren lehrgangsbegleitenden Fachvorträgen. Eindeutig ist jedoch, daß nach einem Überlassen an einen Berechtigten natürlich dem Überlasser die Menge nicht auf den Bezugsumfang gutgeschrieben wird. Es ist auch ein Überlassen innerhalb der Betriebsstätte im Rahmen des Umgangs denkbar. 

Sachliche Erwägungen

Die Verantwortlichen der DEVA hätten sich erst einmal eine Erlaubnis nach § 27 ansehen und sinnentnehmend durchlesen müssen. In den Hinweisen auf der vorletzten Seite einer Erlaubnis nach § 27 SprengG findet sich unter Nr. 2 ein eindeutiger Hinweis zum Erwerben von anderen Erlaubnisinhabern (§27) und das Überlassen an andere Erlaubnisinhaber (§27). Dann wäre vielleicht dem einen oder anderen auch noch folgender Satz auf Seite 3 aufgefallen. „Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.“ Auch dieses Regelung erstreckt sich auf das Überlassen. Aus diesen Zitaten ergibt sich schon eindeutig, daß ein Überlassen unter den beschriebenen Umständen möglich ist. 
Der Begriff Wiedergewinnen hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen das Gewinnen eines explosionsgefährlichen Stoffes aus anderen Stoffen (z.B. Fundmunition, Fotofilme) zum anderen das Delaborieren von (eigener) Munition. Dieses Delaborieren wird teils auch zum Verwenden gerechnet. Dieses wird in der jeweiligen Erlaubnis vermerkt. Nur noch als Anmerkung sollten alle Erlaubnisinhaber einmal ihre Auflagen mit den Hinweisen auf der Rückseite vergleichend beachten und kritisch fragen, warum im konkreten Fall Hinweise zu Auflagen erhoben werden. Besonders trickreich ist es, die Hinweise zur Auflage zu erheben, um bei einem Verstoß die Erlaubnis zu entziehen. Na, ob das wieder ein Thema für die DEVA sein wird?
 

Formvorschlag

Allerdings wäre es besser von vorne herein einen Erlaubnisumfang wie folgt zu umschreiben, wie es auch das Formular nach § 27 SprengG vorsieht. Hierzu ein Vorschlag:
„Erlaubnis zum Umgang und Verkehr“
Unter Ziffer 2 inhaltliche Beschränkungen dann:
Der Verkehr wird beschränkt auf:
Erwerb und Überlassen
Die nicht Gewerbsmäßigkeit beim Überlassen ist zu beachten.
Der Umgang wird beschränkt auf:
Verbringen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, Wiedergewinnen sowie Transport, Überlassen und Empfangnahme innerhalb der Betriebstätte.
Oder: vom Umgang ausgenommen werden Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen. 

 Fazit

Die DEVA e.V. gehört gemäß § 45 1. SprengV per Verordnung dem Sachverständigenausschuß an. Inwieweit sie dort als Stimme der Jäger und Sportschützen angesehen und tätig wird, sollte kritisch beobachtet werden. Es fragt sich, ob unter den oben beschriebenen Umständen die Interessen der Jäger und Sportschützen als Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffgesetz immer richtig und nachdrücklich vertreten werden. Es stünde der DEVA besser zu Gesicht, sich in ihrer Funktion im Sachverständigenausschuß und Beschußrat mehr für die Belange der Handlader einzusetzen, damit es zu solchen Diskussionen erst gar nicht kommt. Kritisches Nachfragen ist immer angesagt.
Eine derartig abwegige und falsche Meinung auch noch mit gesundem Menschenverstand in Zusammenhang zu bringen, erscheint schon recht großspurig und arrogant für ein Institut, das sich rühmt über andere urteilen zu können. Es stellt sich die Frage, ob bei so einer Einstellung die Interessen der Wiederlader bei der DEVA gut aufgehoben sind. Nachhilfe ist wohl angesagt. Aber wer da schon nicht informiert ist und sich irrt, kann sich an anderer Stelle auch irren, aber auch mit 120 Jahren kann man durchaus noch lernfähig sein. DBL

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