Problematik |
Gespräch zweier Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG: „Hast
du mal eine Kanne Pulver X übrig, ich brauch es dringend und kann erst mal
keines so schnell bekommen?“ „Ja, hab ich. Zur Zeit brauche ich es erst
mal nicht. Bring deine Erlaubnis mit, dann tragen wir es ein.“ Gesagt
getan!
Sowas kann doch nicht möglich sein, scheibt die DEVA Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. in ihrem Wiederladebuch. Ist es aber doch, wie die DEVA nunmehr kleinlaut in Ihrem Jahresbericht 2007 zugeben muß. Im DEVA Wiederladebuch wurde im Rechtsteil eine für Wiederlader nachteilige und irrige Auffassung vertreten. Die DEVA e.V. behauptete, daß ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG einem anderen Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis kein Treibladungsmittel überlassen darf. Diese Auffassung ist nachweislich falsch. Diese irrige Ansicht wurde jetzt, wenn auch zögerlich, korrigiert. |
Rechtliche Grundlagen |
Es
geht um die Systematik der zentralen Begriffe
Umgang und
Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz. Der Umgang und
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der Erlaubnis. Das
Sprengstoffgesetz unterscheidet einen gewerblichen (§§ 7,20) und einen
nicht gewerblichen (§27) Bereich. Der § 27 regelt den Umgang und Erwerb im
nicht gewerblichen Bereich.
Umgang umfaßt: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten,
Wiedergewinnen, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und
Transport, Überlassen und in Empfang
innerhalb
der Betriebsstätte.
Verkehr umfaßt: Erwerben, Vertreiben, Überlassen,
Vermitteln.
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Sachliche Erwägungen |
Die
Verantwortlichen der DEVA hätten sich erst einmal eine Erlaubnis nach § 27
ansehen und sinnentnehmend durchlesen müssen. In den Hinweisen auf der
vorletzten Seite einer Erlaubnis nach § 27 SprengG findet sich unter Nr. 2
ein eindeutiger Hinweis zum Erwerben von anderen Erlaubnisinhabern (§27)
und das Überlassen an andere Erlaubnisinhaber (§27). Dann wäre vielleicht
dem einen oder anderen auch noch folgender Satz auf Seite 3 aufgefallen.
„Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende,
soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.“ Auch dieses
Regelung erstreckt sich auf das Überlassen. Aus diesen Zitaten ergibt sich
schon eindeutig, daß ein Überlassen unter den beschriebenen Umständen
möglich ist.
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Formvorschlag |
Allerdings wäre es besser von vorne herein einen Erlaubnisumfang wie folgt
zu umschreiben, wie es auch das Formular nach § 27 SprengG vorsieht.
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Fazit |
Die DEVA e.V. gehört gemäß § 45 1. SprengV per Verordnung dem Sachverständigenausschuß an. Inwieweit sie dort als Stimme der Jäger und Sportschützen angesehen und tätig wird, sollte kritisch beobachtet werden. Es fragt sich, ob unter den oben beschriebenen Umständen die Interessen der Jäger und Sportschützen als Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffgesetz immer richtig und nachdrücklich vertreten werden. Es stünde der DEVA besser zu Gesicht, sich in ihrer Funktion im Sachverständigenausschuß und Beschußrat mehr für die Belange der Handlader einzusetzen, damit es zu solchen Diskussionen erst gar nicht kommt. Kritisches Nachfragen ist immer angesagt.Eine derartig abwegige und falsche Meinung auch noch mit gesundem Menschenverstand in Zusammenhang zu bringen, erscheint schon recht großspurig und arrogant für ein Institut, das sich rühmt über andere urteilen zu können. Es stellt sich die Frage, ob bei so einer Einstellung die Interessen der Wiederlader bei der DEVA gut aufgehoben sind. Nachhilfe ist wohl angesagt. Aber wer da schon nicht informiert ist und sich irrt, kann sich an anderer Stelle auch irren, aber auch mit 120 Jahren kann man durchaus noch lernfähig sein. DBL |