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Sprengstoffrecht

 

 

Meldungen

Zuständigkeiten in NRW geändert: Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Erlaubnisse nach § 27 SprengG sind nunmehr die Ordnungsämter der Kreise und Städte zuständig. Nach Mitteilungen betroffener Antragsteller kommt es dabei häufiger zu Irritationen seitens der Behörden, denen die Materie des Sprengstoffrechts sicher noch nicht so geläufig ist. Wir bitten unsere Leser, uns von ihren Erfahrungen und Problemen zu Berichten. Erste Meldungen deuten darauf hin, daß hinsichtlich der Bedürfnisprüfung versucht wird, schärfere Maßstäbe einzuführen.

Einschränkende Auflagen im Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 SprengG rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Wir möchten an dieser Stelle auf einen ausführlichen Beitrag von Dr.jur. Hans Scholzen (vdw) im Deutschen Waffen Journal DWJ 01/98 S.104f hinweisen) hat mit einer längst überfälligen Entscheidung einen ursprünglichen rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt. Ob die Behörde in die Berufung gehen wird, stand noch nicht fest. Ähnlich auch ein Urteil des VG Hannover.

 

Waffenrechtsreform !?

Einstieg in den Ausstieg des Privateigentums und seiner freien Nutzung.

Das Waffenrechtsneuregelungsgesetz ist seit 2002 in Kraft. Jedoch sind einige Behörden ob mangelnder Verwaltungsvorschriften völlig ratlos. Es wird abzuwarten sein, welche politische Kompensation sich im Waffenrecht konzentriert und kristallisiert. Gerade Waffensammler, oder die es werden wollen, sollten über Anlegen oder Erweitern einer Sammlung nachdenken und sich von Sachverständigen beraten lassen. Alle betroffenen sollten die Entwicklungen aufmerksam und kritisch beobachten. Briefe an die örtlichen Abgeordneten sollten deutlich machen, daß freie Bürger auch ein freies Europa fordern, in dem kleinstaatliche Gängeleien keinen Platz haben.

Verschärfungen im Waffenrecht unnötig und unwürdig

Unnötige Verschärfungen im Waffenrecht treffen lediglich staatstragende Bürger/innen und haben, wie wissenschaftliche Studien und Kriminalstatistiken zeigen, keinerlei Signifikanz bei der Umsetzung von sicherheitspolitischen Interessen. Es ist zu befürchten, daß durch überzogene restriktive Maßnahmen im Waffenrecht die Staatsverdrossenheit von Bürgern geschürt wird. Selbst tragische Vorfälle sind eher durch gezielte Ausbildung und Aufklärung zu vermeiden als durch Verbote. Das weiß jeder Pädagoge.


Kostentreiberei im nicht gewerblichen Sprengstoffrecht